Pflege: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen – Handhabung für die Beantragung

Die Sozial- und Pflegesprechstunde der Litzelstetter Nachbarschaftshilfe e.V. teilt mit: Das Bundesversicherungsamt hat eine wichtige Entscheidung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen getroffen: Wer die nach § 45b SGB XI geltenden „Zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ in Anspruch nehmen möchte, muss fortan verbindlich einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Bisher hatten die einzelnen Pflegeversicherungen das Prozedere unterschiedlich gehandhabt und nicht zwingend auf einen Antrag bestanden. Dieser sei aber laut BVA notwendig, weil sich die Antragspflicht bereits aus dem Gesetz ergebe.

Allerdings haben die Pflegekassen unterschiedliche Möglichkeiten, Meldungen des Versicherten als Antrag zu werten. Neben einem formlosen Schreiben oder Telefonanruf bei der Pflegeversicherung mit der Artikulation, Leistungen nach § 45b SGB XI in Anspruch nehmen zu wollen, können auch eingereichte Rechnungsbelege über bereits abgeschlossene Leistungen als Antrag rückwirkend betrachtet werden. Eine Bewilligung von Leistungen erfolgt jedoch erst zum Zeitpunkt des erstmaligen Aufsuchens der entsprechenden Dienstleistung. Auch kann Leistungsgewährung erfolgen, wenn der „Medizinische Dienst“ (MDK) das Vorliegen von Voraussetzungen für das Beziehen der genannten Leistungen auf einen früheren Zeitpunkt datiert. Nicht rechtmäßig sind rückwirkende Leistungszusicherungen bei erst späterer Antragsstellung oder Einordnung von Rechnungen als Antrag, wenn allein auf das Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes I (1.1.2015) verwiesen wird. Auch Leistungen im Vorgriff sind grundsätzlich unzulässig.

Die Bedingungen für den Zuspruch von „Zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ sind neben einer gutachterlich festgestellten „erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz“, die anhand von Kriterien durch den MDK nachgewiesen sind, auch die Einreichung des genannten Antrages beziehungsweise entsprechender Rechnungsbelege über bereits in Anspruch genommene Leistungen nach § 45b SGB XI. Hierzu gehören unter anderem die Inanspruchnahme von Außenstehenden für Beaufsichtigungen, während Angehörige eine „Auszeit“ nehmen, Besuchsdienste/Kontrollbesuche, Unternehmungen, Alltagsbeschäftigung, Bewegung und Freizeitgestaltung mit dem zu Pflegenden, Aufsuchen von niederschwelligen, nach Landesrecht anerkannten Leistungen wie „Demenz-Cafés“, Betreuungsgruppen o.a., sowie Begleitung zu notwendigen Terminen.

Die Pflegekassen sind laut Gesetz zur Beratung ihrer Versicherten über die zur Beanspruch in Frage kommenden Leistungen verpflichtet. Eine erste Einschätzung gibt auch die Sozial- und Pflegesprechstunde der Litzelstetter Nachbarschaftshilfe e.V., Leiter Dennis Riehle, vorrangig per Mail: Li-Na@Riehle-Dennis.de , alternativ Tel.: 07531/955401 (AB).

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