Eine teilweise Erstattung der Investitionskosten kann im
Rahmen der Mildtätigkeit gemäß § 53 AO erfolgen. Ein entsprechender Nachweis
der Bedürftigkeit sowie der Beschluss des Vorstandes sind hierzu
erforderlich.
Sehr bedürftige Personen können die Vermittlungen und
Leistungen im Rahmen der Mildtätigkeit gemäß § 53 AO unentgeltlich erhalten,
auch wenn sie Nichtmitglieder sind. Ein entsprechender Nachweis der
Bedürftigkeit sowie der Beschluss des Vorstandes sind hierzu erforderlich.